Wichtiger Hinweis zum Patientenrecht
Medizin informiert
Auszüge aus der Broschüre "Patientenrechte und Arzneimittel" von Dr. Gerald Bachinger, Mag. Monika Maier, Dr. Maria-Luise Plank
Wer entscheidet, welches Medikament ich nehmen soll?
Bei der Wahl des Medikaments hat der Arzt die persönliche Situation zu berücksichtigen und den Patienten über die Wirkungen, aber auch Nebenwirkungen der unterschiedlichen Arzneimittel aufzuklären. Die Entscheidung, welche Therapie für den individuellen Patienten am besten ist, treffen der Patient und der Arzt nach einer entsprechenden Aufklärung gemeinsam. Der Arzt muss nicht nur über die Wirkungen und Nebenwirkungen von Arzneimitteln aufklären, sondern auch über die Kosten sowie sonstige administrative Wege wie zum Beispiel die Chefarztpflicht.
Bei der Auswahl ist nicht nur der Preis des Arzneimittels entscheidend. Nur wenn mehrere völlig gleichwertige Arzneimittel zur Verfügung stehen, dürfen von der Sozialversicherung ökonomische Überlegungen angestellt werden. Besonders strenge Aufklärungspflicht gilt, wenn der Arzt eine so genannte Off-Label-Therapie verordnet. Das heißt, dass Medikamente zur Anwendung kommen, die für die Erkrankung nicht zugelassen sind.
Was kann ein Patient / eine Patientin tun, wenn die Erstattung eines Medikaments nicht bewilligt wird?
Für den Fall, dass Sie von Ihrem Arzt ein Medikament verordnet bekommen, dass von der Krankenkasse nicht bezahlt wird, muss das nicht automatisch heißen, dass Sie dieses Medikament auch privat bezahlen müssen.
Grundsätzlich sind die Krankenkassen verpflichtet, alle Medikamente zu bezahlen, die notwendig und zweckmäßig sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Das Kassenrezept ist einen Monat ab Ausstellungsdatum gültig.
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass es den Krankenkassen nicht erlaubt ist, bestimmte Therapien generell nicht zu bezahlen. Auch Arzneimittel, die sich auf sogenannten Negativlisten befinden, sind daher von den Krankenkassen zu bezahlen, wenn zwingende therapeutische Gründe vorliegen.
Der Arzt hat bei seiner Therapieempfehlung für den Patienten immer für den konkreten individuellen Einzelfall zu entscheiden, welche Therapie – welches Heilmittel – am optimalsten für den Patienten ist. Auch die Kriterien der Krankenkassen haben sich am Einzelfall zu orientieren.
Was muss ich genau tun?
Wird das Medikament von der Krankenkasse nicht bewilligt, muss der Arzt dem Patienten dies mitteilen und das Rezept mit der Ablehnung aushändigen. Lehnt der Chefarzt die Bewilligung des Rezeptes ab, kann der Patient einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides bei der zuständigen Krankenkasse beantragen (formloses Schreiben genügt).
Der Antrag kann auch darin bestehen, dass direkt auf der Ablehnung des Chefarztes der Vermerk „Bescheid ausstellen“ mit Datum und Unterschrift des Patienten gesetzt wird und dies an die Kasse (Fax, Post) übermittelt wird. Die Krankenkasse hat innerhalb von zwei Wochen einen begründeten Bescheid über die Ablehnung auszustellen.
Gegen diesen Bescheid kann in einer Frist von vier Wochen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden (in den Bundesländern sind die Landesgerichte zuständig). Bei diesem Verfahren hat der Patient keine Gebühren zu bezahlen. Es besteht auch keine Anwaltspflicht. Die Arbeiterkammer berät in sozialrechtlichen Angelegenheiten und kann Patienten auch vor Gericht vertreten.